Fluggeländeordnung
Flug
Allgemeine Verhaltensregel auf dem Aufstiegsgelände des Modellsportclub Neustrelitz e.V.
Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. Der Flugbetrieb ist von Montag bis Sonntag zwischen Sonnenauf- und -untergang erlaubt. Als Flugraumwird ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage dargestellte Bereich zugelassen. Straßen und Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände (z.B. Kraftfahrzeuge) befinden. Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger) muss stets ein ausreichender Sicherheits-abstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben anderen bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
Die Belegung der Frequenzen und der genutzten Kanäle der Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel kenntlich zu machen. Es dürfen nur solche Funkanlagen verwendet werden, die den Bestimmungen für solche Anlagen geltenden Vorschriften entsprechen. Die Bestimmungen der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Mobilfunk (Funkanwendung zur Fernsteuerung von Modellen) durch Vfg Nr. 53/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der RegTP 2003, 1282) sind zu beachten.
Bei Anzeichen von Funktions- und Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, ist die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen.
Das Flugmodell, Sender und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte dürfen nur in Übereinstimmung mit den Betriebs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
Bei Flugbetrieb von mehreren Flugzeugen ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Der 2. eintreffende Sportfreund (ab 18 Jahren) übt die Funktion des Flugleiters aus und setzt diese Verhaltensregeln durch.
Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb. Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzung von Personen, Beschädigung von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für den Gesamtflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Jeder einzelne/r Sportfreund/in hat eine persönliche Versicherungspflicht gemäß § 102 Abs. 3 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und darf erst bei Gewährleistung starten. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. Alle sind zur Ersten Hilfe verpflichtet.
Standort: Koordinaten: 53°18'31.1" Nord, 13°05'33.4" Ost (53.308630, 13.092620)
Telefon - Notarzt : 112 Feuerwehr : 112 Polizei : 110
Flugmodelle haben, unter den in der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) genannten Messbedingungen mit Verbrennungsmotor einen entsprechenden Lärmpegel einzuhalten.
Es dürfen Flugmodelle bis 25kg mit Verbrennungsmotor betrieben werden.
Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen in Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 5 LuftVO innerhalb von drei Tagen der zuständigen Landesluftfahrtbehörde anzuzeigen.
Bei Flugbetrieb ist ein Windsack aufzustellen Gäste haben sich anzumelden.
Die Nutzung ist nur für Vereinsmitglieder. Kurzmitglieder melden sich beim Vorstand schriftlich an. Kurzmitglieder erkennen die Dokumente des Modellsportclub Neustrelitz e.V. an.
Der Vorstand
Anlage:
– Flugsektor
- Raumaufteilung