Fluggeländeordnung - Modellsportclub Neustrelitz

Modellsportclub Neustrelitz e.V.
    RC Modellsport - weil es Spaß macht                                                                      seit 1990
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Fluggeländeordnung

Flug
Allgemeine Verhaltensregel auf   dem Aufstiegsgelände   des Modellsportclub   Neustrelitz e.V.
Jeder Modellflieger hat   sich so zu verhalten, dass die  öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen  und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.
Während des Start- und Landevorganges müssen die Start- und Landflächen frei von unbefugten  Personen und beweglichen Hindernissen sein. Der Flugbetrieb ist von Montag bis Sonntag zwischen Sonnenauf- und -untergang erlaubt. Als Flugraumwird ausschließlich der in dem Lageplan in der Anlage dargestellte Bereich    zugelassen. Straßen und   Wege innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes  dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden.  Dies gilt   nicht  für Start- oder Landevorgänge, wenn sichergestellt ist, dass sich  auf dem betreffenden Wege- oder  Straßenabschnitt   auf mindestens 25 m  Breite keine Personen aufhalten oder   störende Gegenstände (z.B.  Kraftfahrzeuge)  befinden. Zwischen den   Flugmodellen und Drittpersonen  außerhalb des Aufstiegsgeländes (z.B. Spaziergänger) muss stets ein ausreichender Sicherheits-abstand eingehalten werden. Hierbei sind auch    das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie überfliegen von Personen und Tieren ist nicht  zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese   Felder nicht überflogen  werden. Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig  vom Steuerer beobachtet werden können.   Sie haben anderen bemannten  Luftfahrzeugen stets   auszuweichen.
Die Belegung der Frequenzen und der   genutzten Kanäle der  Funkfernsteuerungsanlagen ist während des Betriebes durch eine  Kennzeichnung der Sender und durch Anzeige auf einer Frequenztafel    kenntlich zu machen. Es dürfen nur solche Funkanlagen verwendet    werden, die den Bestimmungen für solche Anlagen geltenden Vorschriften  entsprechen.   Die Bestimmungen der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Mobilfunk (Funkanwendung zur Fernsteuerung von Modellen) durch Vfg Nr. 53/2003 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der RegTP 2003, 1282) sind zu beachten.
Bei Anzeichen von Funktions- und Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die   Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, ist die Luftfahrtbehörde hierüber in Kenntnis zu setzen.
Das Flugmodell, Sender und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte dürfen nur in Übereinstimmung mit den Betriebs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden.
Bei Flugbetrieb von mehreren Flugzeugen ist ein Flugleiter einzusetzen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und muss erforderlichenfalls ordnend eingreifen. Während der Flugleitertätigkeit darf er selbst kein Modell steuern. Der 2. eintreffende Sportfreund (ab 18 Jahren) übt die Funktion des Flugleiters  aus und setzt diese Verhaltensregeln durch.
Es ist ein Flugleiterbuch zu führen, in dem die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters, die Vor- und Nachnamen der Steuerer, der Beginn und  das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb. Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzung von Personen, Beschädigung von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom Flugleiter durch  Unterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch für  den Gesamtflugbetrieb zu führen und müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt  werden. Jeder einzelne/r Sportfreund/in hat eine  persönliche Versicherungspflicht gemäß § 102 Abs. 3 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und darf erst bei  Gewährleistung starten. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit   einer Person durchgeführt  werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in   lebensrettenden  Sofortmaßnahmen gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. in  Sofortmaßnahmen am Unfallort gemäß § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) oder Ausbildung in Erster Hilfe  teilgenommen hat. Es muss eine Erste-Hilfe-­Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. Alle sind zur  Ersten Hilfe verpflichtet.  
Standort:           Koordinaten:   53°18'31.1" Nord, 13°05'33.4" Ost                                         (53.308630, 13.092620)
Telefon - Notarzt          :   112                 Feuerwehr        : 112                 Polizei  : 110
Flugmodelle haben, unter den in der   vom Luftfahrt-Bundesamt  veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) genannten  Messbedingungen mit Verbrennungsmotor einen entsprechenden Lärmpegel einzuhalten.
Es dürfen Flugmodelle bis 25kg mit Verbrennungsmotor  betrieben werden.
Unfälle mit Personen- oder schweren Sachschäden oder sonstige relevante Störungen in Zusammenhang mit der Ausübung dieser Erlaubnis sind unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 5 LuftVO innerhalb von drei  Tagen der zuständigen Landesluftfahrtbehörde anzuzeigen.
Bei Flugbetrieb ist ein Windsack aufzustellen Gäste haben sich anzumelden.
Die Nutzung ist nur für Vereinsmitglieder. Kurzmitglieder melden sich beim Vorstand schriftlich an. Kurzmitglieder erkennen die Dokumente des  Modellsportclub Neustrelitz e.V. an.
Der Vorstand
Anlage:
– Flugsektor
- Raumaufteilung
Erstellt 2023
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