Satzung - Modellsportclub Neustrelitz

Modellsportclub Neustrelitz e.V.
    RC Modellsport - weil es Spaß macht                                                                      seit 1990
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Satzung

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     §1   Name und Sitz des Vereins
1.        Der   Verein führt den Namen
„ M o d e l l s p o r t c l u b    N e u s t r e l i t z    e.V.“
mit   der Abkürzung MSC NZ.
2.        Der   Verein hat seinen Sitz in Neustrelitz
3.        Der   Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht unter VR 1697 eingetragen
4.        Der   Verein ist mit den Mitgliedern in   den jeweiligen Fachverbänden Mitglied
 § 2   Gemeinnützigkeit, Zweck,   Aufgaben
1.        Der   Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der   Abgabenordnung.
2.        Zweck des Vereins  ist die   Förderung aller Modellsportinteressierten von Fernlenkmodellen   und Förderung des sozialen miteinander.
3.        Der   Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitgliedsbeiträgen   des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,   oder durch unverhältnismäßig hohe   Vergütungen begünstigt werden.
5.        Bei   Auflösung des Vereins fällt das Vermögen   des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die in einer   entsprechenden Mitgliederversammlung    durch die Mitglieder festgelegt wird.
§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied    des  Vereins   kann   jede   natürliche  Person   werden.
Es können auch Firmen als juristische Personen Mitglied sein.
1.        Voraussetzung für den Erwerb   der Mitgliedschaft ist ein formloser   schriftlicher Aufnahmeantrag, der   an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,   insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch   zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Forderungen des Vereins.
2.        Eine zeitlich begrenzte   Mitgliedschaft ist möglich.
Zeitlich begrenzte Mitglieder sind keine ordentliche   Mitglieder und nicht wahlberechtigt.
3.        Der Vorstand entscheidet über   den Aufnahmeantrag nach freiem   Ermessen. Er teilt dem   Antragsteller die Aufnahme oder   die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
4.        Auf Vorschlag des Vorstands   oder eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung   Ehrenmitglieder auf Lebenszeit   ernennen.
§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
1.        Die   Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder am Ende der zeitlich begrenzten Mitgliedschaft.
2.        Der   Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die   Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei   eine Kündigungsfrist bis zum 15. September gegenüber
dem nationalen Dachverbänden und gegenüber dem Modellsportclub Neustrelitz e.V. einzuhalten sind.
3.        ein   Mitglied welches trotz schriftlicher Zahlungserinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags 14 Tage nach 2.   Zahlungserinnerung, im Rückstand ist. Er bleibt Schuldner bis zur Zahlung!
4.        Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen/Ansehen   des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied auf verlangen rechtliches Gehör gewährt werden.
§ 5   Beiträge, Umlagen
1.        Mitgliedsbeiträge und Fälligkeiten regelt die Beitragsordnung.
2.        Die   Beitragsordnung wird vom Vorstand   festgelegt und jedem Mitglied und   Interessenten zugänglich gemacht.  
3.        Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind   von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen des Modellsportclub befreit.
4.        Der   Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise   erlassen oder stunden.
§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.        Die   Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu   benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.        Die   Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Gesetze sowie Ordnungsvorschriften einzuhalten und   sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7   Organe des Vereins
         Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8   Mitgliederversammlung
1.        In   der Mitgliederversammlung hat nur jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine   Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten oder zahlungsrückständige   Mitglieder ist ausgeschlossen.
2.        Die   Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)        Entgegennahme des Tätigkeitsberichts   und der   Kassenberichts des   Vorstands
b)        Entlastung des Vorstands
c)        Wahl und Abwahl des Vorstands
d)        Beschlussfassung über Änderung und Auslegung der Satzung sowie über die   Auflösung des Vereins
e)        Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des   Vorstands
f)         Wahl der Revisoren
g)        Ernennung von   Ehrenmitgliedern
§ 9   Einberufung der Mitgliederversammlung
1.        Im ersten   Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der   Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit   dem auf die Absendung des   Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch E-Mail-Adresse) gerichtet   ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.        Jedes Mitglied   kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Änderung der Tagesordnung beantragen, worauf der   Versammlungsleiter   zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen   lässt.
Zur Aufnahme dieses   Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen   gültigen Stimmen   erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit   dem Einladungsschreiben zur   Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten   sind sie unzulässig.
§ 10   Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung   einberufen. Sie muss einberufen   werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die   Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und   der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche   Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche   Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.        Die   Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter   geleitet. Dieser ist vom Vorstand   bestellt oder von der  Versammlung   bestimmt.   Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes   an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die   Versammlungsleitung   an einen Wahlleiter zu übertragen,
der von der Versammlung zu wählen ist.
2.        Die   Art der Abstimmung   bestimmt   der Versammlungsleiter.   Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn es von der Versammlung beschlossen wird.
3.        Die   Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter   kann Gäste zulassen.
4.        Die   Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der   erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.        Die   Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur   Ja- und Nein-Stimmen.
Zur Änderung   der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
6.        Bei   den Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr   als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen   erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt,
wobei dann   derjenige gewählt ist, der mehr   Stimmen als   der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter   zu ziehende Los.
7.        Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter   zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu   protokollieren.
§ 12   Der Vorstand
1.        Der   Vorstand des Vereins im Sinne von   § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden,    Kassenwart.
2.        Der   Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands, auch einzeln, vertreten.
3.        Der   erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, Schriftführer   und zwei Revisoren.
 § 13   Zuständigkeit des Vorstandes
1.        Der   Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie   nicht durch die Satzung einem   anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b)        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)        Ordnungsgemäße Buchführung mit   einem jährlichen Kassenbericht,   Erstellung des Tätigkeitsberichtes    und      Steuererklärungen  
d)        Beschlussfassung über die Aufnahme   von Mitgliedern.
e)        Mitglieder für besondere Aufgaben berufen
f)         Entlassung von Mitgliedern
§ 14   Wahl und Amtsdauer des   Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von   der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.   Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied   ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder   können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied   vorzeitig aus dem Vorstand   während seiner  Amtszeit   aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder   den Verein bis zur nächsten Jahreshauptversammlung / Wahlversammlung weiter, in dem das neue Vorstandsmitglied   gewählt wird. Die Vereinigung mehrerer   Vorstandsämter in einer Person   ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines   Vorstandsmitgliedes.
§ 15   Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1.        Der   Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine   Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung   braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2.        Der   Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens   zwei Vorstandsmitglieder,   darunter der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der   Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei   Stimmengleichheit   entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3.        Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16   Die Revisoren
Die Revisoren sind von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählen. Diese haben   die Aufgaben, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins   buchhalterisch zu prüfen, wobei den Revisoren zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen,   Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung   soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17   Auflösung des Vereins
1.        Die   Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit   einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.        Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der   Vorsitzende oder der   stellvertretende Vorsitzende Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das   nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen   fällt an die im §2 festgelegte Körperschaft.
Fällt   die Mitgliederzahl unter die für e.V. notwendige Größe, gilt der Verein   nicht als aufgelöst, wenn er weitergeführt wird.
 § 18   Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1.       Die   Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintrag in das   Vereinsregister in kraft.
2.       sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluss selbst ist etwas anderes bestimmt.
 
Neustrelitz den 20.Januar 2018                              
Ort,                         Datum                                   Vorstand
Erstellt 2023
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